Öffentliche Straßen, Wege und Plätze erhalten durch eine sogenannte Widmung einen bestimmten Nutzungszweck.
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze erhalten durch eine sogenannte Widmung einen bestimmten Nutzungszweck.
Allgemeine Informationen
Eine Straße könnte somit als Fußgängerbereich, für den fließenden Verkehr, als Parkfläche und dergleichen gewidmet werden. Sollte eine Straße in einzelnen Bereichen dennoch anders genutzt werden als die Widmung dies vorsieht, ist eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich.
Ohne die entsprechende Erlaubnis ist die Nutzung der Straße zu Sonderzwecken nicht erlaubt.
Bei Zuwiderhandlungen kann die örtliche Ordnungsbehörde ein Bußgeld verhängen.
Eine solche Genehmigung ist grundsätzlich zu beantragen, wenn eine Verkehrsfläche wie folgt genutzt werden soll:
Gebühren
Weitere Informationen können Sie der Satzung über Sondernutzung entnehmen.