Amtliche Bekanntmachungen
Bauleitplanung der Stadt Bad Wildungen Bebauungsplan Nr. 19.1.8 "Umfeld Severinstraße" (Änderung)
(8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19.1 „Brunnenallee“)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat am 01.12.2025 den Bebauungsplan Nr. 19.1.8 „Umfeld Severinstraße“ (8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19.1 „Brunnenallee“) als Satzung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen sind bereits seit Jahrzehnten als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen und entsprechend genutzt. An der „Art der baulichen Nutzung“ mit der Ausweisung des „Allgemeinen Wohngebietes“ nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird festgehalten. Die Nutzungen werden dahingehend erweitert, dass neben den bereits nach Bebauungsplan Nr. 19.1 „Brunnenallee“ zulässigen Nutzungen freiberuflich Tätige alle Räumlichkeiten eines Gebäudes nutzen dürfen.
Der Bebauungsplan Nr. 19.1.8 „Umfeld Severinstraße“ (Änderung) wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Erstellung einer „Zusammenfassenden Erklärung“ war ebenfalls nicht erforderlich. Die Bebauungsplanänderung ist aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wildungen entwickelt.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19.1.8 „Umfeld Severinstraße“ (Änderung) liegt an der „Richard-Kirchner-Straße“ und besteht aus vier Teilbereichen, die nur durch Straßen bzw. Wege („Johannes-Wolff-Weg“, „Herrmann-Smenkys-Weg“, „Severinstraße“) getrennt sind. Der Planungsraum (ca. 13.170 m²) umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Bad Wildungen, Flur 15, Flurstücke 29/15, 79/31, 86/30, 37/2, 37/3, 36/3 (teilweise), 35/7 sowie Gemarkung Bad Wildungen, Flur 1, Flurstücke 1070/1, 1070/2, 1241/2, 1073/2, 1074/1, 1074/4, 1074/6, 1074/7, 1074/8, 1074/9, 1078/2, 1079/1, 1080/8 und 1080/9.

Bekanntmachung
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Wildungen ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Wildungen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung für den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der nachfolgenden Dienststunden bei der Stadtverwaltung in Bad Wildungen, Rathaus, Am Markt 1, Zimmer 37, Stadtbauamt, 34537 Bad Wildungen,
montags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
dienstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Nach tel. Vereinbarung ist eine Einsichtnahme von montags bis freitags außerhalb der Dienststunden möglich (Tel. 05621 701-402).
Der Bebauungsplan samt Begründung wird zudem im Geoportal Nordhessen unter https://www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html sowie unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan eingestellt. Ein Link zu den Unterlagen findet sich auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen unter https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/bebauungsplaene/
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird: https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung/
Bad Wildungen, 05.12.2025
Der Magistrat der Stadt Bad Wildungen
Hartmut Otto
Erster Stadtrat
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wildungen und
der Nationalparkgemeinde Edertal
Unterrichtung der Einwohner über die Möglichkeit von Auskunfts- und Übermittlungssperren gemäß § 36 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58c Soldatengesetz und den §§ 42, 50 und 51 Bundesmeldegesetz.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG bzw. § 51 Absatz 3 BMG (Nr. 6)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG oder auf Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund der Veranlassung einer Sicherheitsbehörde nach § 51 Absatz 3 BMG einzureichen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person und ggfs. die die Auskunftssperre veranlassende Sicherheitsbehörde wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Weitere Auskünfte und Anträge für die Eintragung oben angegebener Sperren erhalten Sie
für Bad Wildungen: Magistrat der Stadt Bad Wildungen
– Bürgerbüro –
Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, Tel.: 05621/701-319
für Edertal: Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal,
– Bürgerbüro –
Bahnhofstraße 25, 34549 Edertal, Tel.: 05623/8080
Bad Wildungen, den 10.10.2025 Edertal, den 10.10.2025
Der Magistrat Der Gemeindevorstand
der Stadt Bad Wildungen der Nationalparkgemeinde Edertal
Ausschreibungen
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