Einleitung

Amtliche Bekanntmachungen

Inhalt
Einleitung

Bauleitplanung der Stadt Bad Wildungen Bebauungsplan Nr. 19.1.8 "Umfeld Severinstraße" (Änderung)

(8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19.1 „Brunnenallee“)

Inhalt

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat am 01.12.2025 den Bebauungsplan Nr. 19.1.8 „Umfeld Severinstraße“ (8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19.1 „Brunnenallee“) als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen sind bereits seit Jahrzehnten als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen und entsprechend genutzt. An der „Art der baulichen Nutzung“ mit der Ausweisung des „Allgemeinen Wohngebietes“ nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird festgehalten. Die Nutzungen werden dahingehend erweitert, dass neben den bereits nach Bebauungsplan Nr. 19.1 „Brunnenallee“ zulässigen Nutzungen freiberuflich Tätige alle Räumlichkeiten eines Gebäudes nutzen dürfen.

Der Bebauungsplan Nr. 19.1.8 „Umfeld Severinstraße“ (Änderung) wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Erstellung einer „Zusammenfassenden Erklärung“ war ebenfalls nicht erforderlich. Die Bebauungsplanänderung ist aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wildungen entwickelt.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19.1.8 „Umfeld Severinstraße“ (Änderung) liegt an der „Richard-Kirchner-Straße“ und besteht aus vier Teilbereichen, die nur durch Straßen bzw. Wege („Johannes-Wolff-Weg“, „Herrmann-Smenkys-Weg“, „Severinstraße“) getrennt sind. Der Planungsraum (ca. 13.170 m²) umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Bad Wildungen, Flur 15, Flurstücke 29/15, 79/31, 86/30, 37/2, 37/3, 36/3 (teilweise), 35/7 sowie Gemarkung Bad Wildungen, Flur 1, Flurstücke 1070/1, 1070/2, 1241/2, 1073/2, 1074/1, 1074/4, 1074/6, 1074/7, 1074/8, 1074/9, 1078/2, 1079/1, 1080/8 und 1080/9.

 

Bebauungsplan der Severinstraße in Bad Wildungen
Übersichtsplan ohne Maßstab

 

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Wildungen ortsüblich bekannt gemacht.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Wildungen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung für den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der nachfolgenden Dienststunden bei der Stadtverwaltung in Bad Wildungen, Rathaus, Am Markt 1, Zimmer 37, Stadtbauamt, 34537 Bad Wildungen,

montags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

dienstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

mittwochs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

von jedermann eingesehen werden. Nach tel. Vereinbarung ist eine Einsichtnahme von montags bis freitags außerhalb der Dienststunden möglich (Tel.  05621 701-402).

Der Bebauungsplan samt Begründung wird zudem im Geoportal Nordhessen unter https://www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html sowie unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan eingestellt. Ein Link zu den Unterlagen findet sich auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen unter https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/bebauungsplaene/

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird: https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung/

Bad Wildungen, 05.12.2025

 

Der Magistrat der Stadt Bad Wildungen

Hartmut Otto
Erster Stadtrat

 


 

Einleitung

Amtliche Bekanntmachung

Inhalt

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat in ihrer Sitzung am 03.11.2025 nachfolgende Benutzungs- und Gebührenordnung für den Wertstoffhof Bad Wildungen (Wertstoffhof-Ordnung) beschlossen.

Benutzungs- und Gebührenordnung Wertstoffhof Bad Wildungen  (Wertstoffhof-Ordnung)

 §Betreiber

Der Wertstoffhof wird durch die Stadt Bad Wildungen betrieben.

§2 Zugelassene und nicht zugelassene Abfälle

Am Wertstoffhof werden folgende Abfälle angenommen:

(1)  Pflanzliche Abfälle

  1. verholzter Baum- und Strauchschnitt
  2. Krautige Grünabfälle, Grasschnitt, Wurzelunkräuter, soweit nicht unter 3 b) ausgeschlossen.

Bindematerial jeglicher Art ist zu entfernen und wieder mitzunehmen. In Säcken angeliefertes Material ist zur Kontrolle auszuleeren, entspricht das Material dem Abs. 1 ist die Verpackung wieder mitzunehmen. Entspricht das Material nicht den Anforderungen, ist es komplett wieder einzusammeln und mitzunehmen.

(2)  Weitere zugelassene Abfälle

a) Sperrmüll
b) Altkleider

Nicht zugelassene pflanzliche Abfälle sind

(3)
a) Belastetes Material, wie z. B. Grasschnitt von Wegrändern stark befahrener Straßen, von Treibstoffen oder sonstigen Chemikalien durchtränkte Grasnarben usw.
b) Mit Störstoffen durchsetzte Grünabfälle (Metalle, Kunststoffe, Glas usw.)

§3 Öffnungszeiten

Der Wertstoffhof ist ganzjährig geöffnet. Der Magistrat kann in eigener Zuständigkeit abweichende Öffnungszeiten festlegen.

Der Magistrat kann den Wertstoffhof schließen, wenn dies aus Gründen der Einhaltung der Betriebsgenehmigungen oder aus sonstigen organisatorischen Gründen erforderlich ist.

§4 Benutzer

Die Nutzung des Wertstoffhofs ist Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Wildungen sowie Eigentümern von Grundstücken in Bad Wildungen vorbehalten.

Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Edertal sowie Eigentümern von Grundstücken in der Gemeinde Edertal ist gestattet, Abfälle gemäß § 2 (1) anzuliefern.

Benutzer des Wertstoffhofs sind alle Selbstanlieferer. Für stichprobenartige Kontrollen ist der Personalausweis (oder Grundbesitzabgabenbescheid) bereitzuhalten.

§5 Aufsichtspersonal

Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt,

  • die Überprüfung der Kriterien des § 4 anhand von Ausweiskontrollen vorzunehmen,
  • die Annahme ungeeigneten Materials oder sonstigen Materials zu verweigern, das nicht den Annahmebedingungen gemäß § 2 entspricht,
  • Anordnungen zur geordneten Ablagerung zu erteilen,
  • Anordnungen aller Art zu erteilen, die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Betriebs erforderlich sind.

§6 Annahmeentgelt

Das Annahmeentgelt ist vor der Entladung vor Ort zu entrichten.

  • Vorholzter Baum- und Strauchschnitt: kostenlos
  • Grünabfälle Kofferraumfüllung: 5,00 €
  • Grünabfälle Anhängerladung: 10,00 €
  • Sperrmüll: kostenlos / haushaltsübliche Mengen
  • Altkleider: kostenlos

§7 Ausschluss von der Benutzung, Ordnungswidrigkeiten

Der Betreiber kann Benutzer von der Benutzung des Wertstoffhofs ganz oder zeitweilig ausschließen, wenn

  • den Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge geleistet wird,
  • wiederholt Material anliefert wird, das den Annahmekriterien nicht entspricht,
  • in sonstiger Art und Weise der Betrieb des Wertstoffhofs gestört wird

§8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) ungenehmigt Abfälle jeglicher Art an oder in das Wertstoffhofgelände verbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 5.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Bad Wildungen.

§9 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.

Bad Wildungen, 21.11.2025

Hartmut Otto
Erster Stadtrat

 


 

Einleitung

Öffentliche Bekanntmachung

Neufassung der Anlage 1 zur Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen.

Inhalt

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat in ihrer Sitzung am
03.11.2025 nachfolgende Neufassung der Anlage 1 zur Parkgebührenordnung der Stadt Bad
Wildungen vom 29.09.2020 mit Wirkung vom 01.11.2025 beschlossen. Die Neufassung der
Anlage 1 wird hiermit bekanntgemacht.

Bad Wildungen, 04.11.2025
Der Magistrat
der Stadt Bad Wildungen

gez. Otto, Erster Stadtrat

Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen

 

Tarifzone 1
Brunnenallee
Brunnenstraße im Abschnitt Scharnier (zwischen Breiter Hagen und Poststraße)
Stöckerstraße

Tarifzone 2
Ahornallee
Alte Friedhofstraße
Am Eselspfad
Bahnhofstraße
Bornebachstraße
Brunnenstraße – soweit nicht Tarifzone 1
Dr.-Born-Straße
Dr.-Wilhelm-Schultheis-Straße
Friedrich-Karl-Güldenberg-Weg
Fürst-Friedrich-Straße
Hauptstraße
Herzog-Georg-Weg mit Parkplätzen
Hufelandstraße
Im Kreuzfeld (zwischen Gräfin-Juliane-Weg und Zum Hahnberg)
Krügerstraße
Langemarckstraße
Laustraße
Lindenstraße
Neue Straße
Parkhaus Marktplatz – obere Etage
Parkplatz Johann-Hefenträger-Weg
Parkplatz Mittelstraße/ Teichstraße
Parkplatz Quellenstraße
Parkplatz Zentral-Theater
Poststraße
Quellenstraße
Severinstraße
Zimmergrundstraße

 


 

Einleitung

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wildungen und

der Nationalparkgemeinde Edertal

Inhalt

Unterrichtung der Einwohner über die Möglichkeit von Auskunfts- und Übermittlungssperren gemäß § 36 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58c Soldatengesetz und den §§ 42, 50 und 51 Bundesmeldegesetz.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Geburtsdatum und Geburtsort,
  3. Geschlecht,
  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. derzeitige Anschriften,
  6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
  7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Anschrift sowie
  5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad und
  4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.

Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG bzw. § 51 Absatz 3 BMG (Nr. 6)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG oder auf Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund der Veranlassung einer Sicherheitsbehörde nach § 51 Absatz 3 BMG einzureichen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person und ggfs. die die Auskunftssperre veranlassende Sicherheitsbehörde wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

Weitere Auskünfte und Anträge für die Eintragung oben angegebener Sperren erhalten Sie

für Bad Wildungen:  Magistrat der Stadt Bad Wildungen

– Bürgerbüro –

Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, Tel.: 05621/701-319

für Edertal:                 Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal,

– Bürgerbüro –

Bahnhofstraße 25, 34549 Edertal, Tel.: 05623/8080

 

Bad Wildungen, den 10.10.2025                   Edertal, den 10.10.2025

 

Der Magistrat                                                      Der Gemeindevorstand
der Stadt Bad Wildungen                                 der Nationalparkgemeinde Edertal

Einleitung

Ausschreibungen

Inhalt

Zur Zeit liegen keine Ausschreibungen vor.

Einleitung

Amtliche Bekanntmachung 1. und 2. Änderung der Entwässerungssatzung

1. Änderung der  ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)

der Stadt Bad Wildungen vom 13.12.2024

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a), 6a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025, Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen in der Sitzung am 29.09.2025 folgende 1. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen:

Artikel I

§24 Abs. 2 EWS wird wie folgt geändert:

  • 24 – Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(2)     Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung        des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach      folgenden Faktoren festgesetzt:

  1. Dachflächen

1.1  Flachdächer, geneigte Dächer                                     1,0

1.2 Kiesdächer                                                                       0,5

1.3 Gründächer

  1. a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5
  2. b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,3

Abs. 2 EWS wird wie folgt geändert:

§25 – Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

(2) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser kann der Stadt Bad Wildungen schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge kann durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

27 EWS wird wie folgt geändert:

§27 – Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,

b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern

entnommen werden.

Bei der Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser wird die nach Ziffer a) ermittelte Wassermenge pauschal um 20 % erhöht. Die pauschale Berechnung entfällt, sofern die tatsächliche Brauchwassermenge durch einen fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen wird.

(2) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen – auf dessen Nachweis – bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.

Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines Wasserzählers zu führen, ansonsten – wenn eine Messung nicht möglich ist – durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

(3) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(4) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Stadt Bad Wildungen auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Abwassermenge durch einen Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge.

(5) Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Stadt Bad Wildungen, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

(6) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Stadt Bad Wildungen geschätzt.

 

§29 EWS wird wie folgt geändert:

§29 – Verwaltungsgebühr

Für jedes Ablesen eines Wasser- oder Abwasserzählers oder die Prüfung und Bearbeitung der übermittelten Zählerstände ist eine Verwaltungsgebühr von 3,00 EUR zu zahlen.

   Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird: https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung

 

Bad Wildungen, 20.11.2025

 

Der Magistrat

der Stadt Bad Wildungen

Hartmut Otto

Erster Stadtrat

 

 

 

 

2. Änderung der  ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)  der Stadt Bad Wildungen vom 13.12.2024

 (zuletzt geändert am 29.09.2025)

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a), 6a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025, Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen in der Sitzung am 03.11.2025 folgende 2. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen:

Artikel I

§24 Abs. 1 EWS wird wie folgt geändert:

§24 – Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 1,06 EUR jährlich erhoben.

§26 Abs. 1 und 2 EWS wird wie folgt geändert:

$26 – Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,98  EUR.

(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen – ermittelt und als chemischer            Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt Bad Wildungen bekannt zu geben.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,98 EUR bei einem CSB bis 800       mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x (festgestellter CSB/800) + 0,5

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt Bad Wildungen der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

   Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird:https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung

 

Bad Wildungen, 20.11.2025

 

Der Magistrat

der Stadt Bad Wildungen

Hartmut Otto

Erster Stadtrat

 

 

 

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