Amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
Neufassung der Anlage 1 zur Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat in ihrer Sitzung am
03.11.2025 nachfolgende Neufassung der Anlage 1 zur Parkgebührenordnung der Stadt Bad
Wildungen vom 29.09.2020 mit Wirkung vom 01.11.2025 beschlossen. Die Neufassung der
Anlage 1 wird hiermit bekanntgemacht.
Bad Wildungen, 04.11.2025
Der Magistrat
der Stadt Bad Wildungen
gez. Otto, Erster Stadtrat
Parkgebührenordnung der Stadt Bad Wildungen
Tarifzone 1
Brunnenallee
Brunnenstraße im Abschnitt Scharnier (zwischen Breiter Hagen und Poststraße)
Stöckerstraße

Tarifzone 2
Ahornallee
Alte Friedhofstraße
Am Eselspfad
Bahnhofstraße
Bornebachstraße
Brunnenstraße – soweit nicht Tarifzone 1
Dr.-Born-Straße
Dr.-Wilhelm-Schultheis-Straße
Friedrich-Karl-Güldenberg-Weg
Fürst-Friedrich-Straße
Hauptstraße
Herzog-Georg-Weg mit Parkplätzen
Hufelandstraße
Im Kreuzfeld (zwischen Gräfin-Juliane-Weg und Zum Hahnberg)
Krügerstraße
Langemarckstraße
Laustraße
Lindenstraße
Neue Straße
Parkhaus Marktplatz – obere Etage
Parkplatz Johann-Hefenträger-Weg
Parkplatz Mittelstraße/ Teichstraße
Parkplatz Quellenstraße
Parkplatz Zentral-Theater
Poststraße
Quellenstraße
Severinstraße
Zimmergrundstraße
Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 19.1.8. Severinstraße
Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 2.11 "Klinik am Kurpark"
Bauleitplanung der Stadt Bad Wildungen
Bebauungsplan Nr. 2.11 „Klinik am Kurpark“
(11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Reinhardshausen)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat am 01.09.2025 den Bebauungsplan Nr. 2.11 „Klinik am Kurpark“ (11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Reinhardshausen) als Satzung beschlossen
Ziel und Zweck der Planung
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen sind bereits seit Jahrzehnten als „Sondergebiet Kur“ ausgewiesen und entsprechend genutzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans ist keine Änderung der Nutzung vorgesehen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.11 „Klinik am Kurpark“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer zukunftsorientierten Klinikerweiterung geschaffen.
An dem städtebaulichen Konzept des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 2 Reinhardshausen mit seinen städtebaulich relevanten Festsetzungen wird ebenfalls festgehalten. Geplant ist primär, dass „Maß der baulichen Nutzung“ vor dem Hintergrund einer zukunftsfähigen Entwicklung der oben genannten Klinik zu ändern. Ziel ist u. a. eine Anpassung der überbaubaren Fläche, die Einbeziehung der bestehenden Parkgarage/Parkfläche sowie eine Korrektur einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Das Plangebiet befindet sich in der Stadt Bad Wildungen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die in der Gemarkung Reinhardshausen in der Flur 5 liegenden Flurstücke 5/14, 5/13, 41 und 78/7.
Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die „Ziergartenstraße“, im Süden durch landwirtschaftliche Flächen, die als Kurpark ausgewiesen sind und im Westen durch den „Gräfin-Juliane-Weg“.

Bekanntmachung
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Wildungen ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Wildungen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung für den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der nachfolgenden Dienststunden bei der Stadtverwaltung in Bad Wildungen, Rathaus, Am Markt 1, Zimmer 37, Stadtbauamt, 34537 Bad Wildungen,
montags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
dienstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Nach tel. Vereinbarung ist eine Einsichtnahme von montags bis freitags außerhalb der Dienststunden möglich (Tel: 05621 701-402).
Der Bebauungsplan samt Begründung wird zudem im Geoportal Nordhessen unter https://www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html sowie unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan eingestellt. Ein Link zu den Unterlagen findet sich auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen unter https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/bebauungsplaene/
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird: https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung/
Bad Wildungen, 12.09.2025
Der Magistrat
der Stadt Bad Wildungen
R. Gutheil
Bürgermeister
Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 2.11. "Klinik am Kurpark"
Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 2.12 "Birkenhof"
Bauleitplanung der Stadt Bad Wildungen
Bebauungsplan Nr. 2.12 „Birkenhof“
(12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Reinhardshausen)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat am 01.09.2025 den Bebauungsplan Nr. 2.12 „Birkenhof“ (12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Reinhardshausen) als Satzung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Flächen sind bereits seit Jahrzehnten im Bebauungsplan Nr. 2 Reinhardshausen als „Sondergebiet Kur“ bzw. „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ ausgewiesen. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans ist keine Änderung der Nutzung vorgesehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2.12 „Birkenhof“ erfolgt zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Erweiterung der Seniorenresidenz „Birkenhof“.
Durch die demografische Entwicklung einer älter werdenden Gesellschaft wächst die Nachfrage an betreuten Wohneinrichtungen. Daher ist die Erweiterung aus städtebaulicher Sicht zukunftsweisend. Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 2 Reinhardshausen werden weitgehend übernommen. Änderungen erfolgen primär bezüglich des „Maßes der baulichen Nutzung“. Die Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) sollen erhöht, die Ausweisung der Geschosszahl sowie die maximale Höhe der Außenwände angepasst werden.
Abgrenzung des Verfahrensgebiets
Das Plangebiet befindet sich in der Stadt Bad Wildungen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst einen Teil des in der Gemarkung Reinhardshausen in der Flur 5 liegenden Flurstücks 2/1 sowie die Flurstücke 50/2 und 50/3.
Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die „Ziergartenstraße“, im Osten durch die MediClin Klinik, im Süden durch landwirtschaftliche Fläche und im Westen durch eine Grünfläche mit Spielplatz sowie einem Fußweg.

Bekanntmachung
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Wildungen ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Wildungen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung für den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der nachfolgenden Dienststunden bei der Stadtverwaltung in Bad Wildungen, Rathaus, Am Markt 1, Zimmer 37, Stadtbauamt, 34537 Bad Wildungen,
montags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
dienstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Nach tel. Vereinbarung ist eine Einsichtnahme von montags bis freitags außerhalb der Dienststunden möglich (Tel: 05621 701-402).
Der Bebauungsplan samt Begründung wird zudem im Geoportal Nordhessen unter https://www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html sowie unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan eingestellt. Ein Link zu den Unterlagen findet sich auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen unter https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/bebauungsplaene/
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird:
https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung/
Bad Wildungen, 12.09.2025
Der Magistrat
der Stadt Bad Wildungen
R. Gutheil
Bürgermeister
Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 2.12 "Birkenhof"
Amtliche Bekanntmachung "Schöne Aussicht II"
Bauleitplanung der Stadt Bad Wildungen
Bebauungsplan Nr. 5 Mandern „Schöne Aussicht II“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat in ihrer Sitzung am 01.09.2025 den Bebauungsplan Nr. 5 Mandern „Schöne Aussicht II“ als Satzung beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 Mandern „Schöne Aussicht II“ erfolgt zur Deckung des Wohnbedarfs in dem Bad Wildunger Stadtteil. Der Bebauungsplan Nr. 5 Mandern „Schöne Aussicht II“ ist aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wildungen entwickelt.
Abgrenzung des Verfahrensgebiets
Der Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt an den Straßen „Zum Scherengraben“ bzw. „Schöne Aussicht“ und grenzt unmittelbar an das Baugebiet „Am Rückwege“. Der Geltungsbereich (ca. 10.500 m²) des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Gemarkung Mandern, Flur 6, Flurstücke 10/1, 11 (teilweise), 93/3 (teilweise) und 94/1 (teilweise).

Bekanntmachung
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad Wildungen ortsüblich bekannt gemacht.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Wildungen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung für den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann während der nachfolgenden Dienststunden bei der Stadtverwaltung in Bad Wildungen, Rathaus, Am Markt 1, Zimmer 37, Stadtbauamt, 34537 Bad Wildungen,
montags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
dienstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
mittwochs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Nach tel. Vereinbarung ist eine Einsichtnahme von montags bis freitags außerhalb der Dienststunden möglich (Tel. 05621 701-402).
Der Bebauungsplan samt Begründung wird zudem im Geoportal Nordhessen unter https://www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html sowie unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan eingestellt. Ein Link zu den Unterlagen findet sich auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen unter https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/was-erledige-ich-wo/bebauungsplaene/
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen öffentlich bekannt gemacht wird:
https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung/
Bad Wildungen, 12.09.2025
Der Magistrat
der Stadt Bad Wildungen
R. Gutheil
Bürgermeister
Anlagen zum Bebauungsplan "Nr. 5 Mandern "Schöne Aussicht II"
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wildungen und
der Nationalparkgemeinde Edertal
Unterrichtung der Einwohner über die Möglichkeit von Auskunfts- und Übermittlungssperren gemäß § 36 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58c Soldatengesetz und den §§ 42, 50 und 51 Bundesmeldegesetz.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG bzw. § 51 Absatz 3 BMG (Nr. 6)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG oder auf Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund der Veranlassung einer Sicherheitsbehörde nach § 51 Absatz 3 BMG einzureichen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person und ggfs. die die Auskunftssperre veranlassende Sicherheitsbehörde wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Weitere Auskünfte und Anträge für die Eintragung oben angegebener Sperren erhalten Sie
für Bad Wildungen: Magistrat der Stadt Bad Wildungen
– Bürgerbüro –
Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, Tel.: 05621/701-319
für Edertal: Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal,
– Bürgerbüro –
Bahnhofstraße 25, 34549 Edertal, Tel.: 05623/8080
Bad Wildungen, den 10.10.2025 Edertal, den 10.10.2025
Der Magistrat Der Gemeindevorstand
der Stadt Bad Wildungen der Nationalparkgemeinde Edertal
Ausschreibungen
Zur Zeit liegen keine Ausschreibungen vor.

