Evakuierungsmaßnahmen wegen Bauwerkssprengung am 25. Mai 2025 in Bad Wildungen
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Anlässlich einer Bauwerkssprengung (Schornstein) am Sonntag, 25. Mai 2025, auf dem Grundstück Itzelstraße 34, 34537 Bad Wildungen, erlässt der Magistrat der Stadt Bad Wildungen folgende Verfügung:
- Am Sonntag, 25. Mai 2025 werden ab 7:30 Uhr um den Schornstein auf dem Grundstück Itzelstraße 34, 34537 Bad Wildungen, zwei Sperrzonen und Evakuierungsgebiete im Radius von 75 Metern eingerichtet. Der exakte Verlauf der Sperrzonen bzw. des Evakuierungsgebietes ist der Karte in der Anlage zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
- Am Sonntag, 25. Mai 2025 in der Zeit ab 7:30 Uhr (Zone 1) und ab 08:20 Uhr (Zone 2) bis zum Ende der erforderlichen Maßnahmen, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr, ist es verboten, sich in den Sperrzonen innerhalb und außerhalb von Gebäuden gemäß der in der Anlage beigefügten Karte aufzuhalten oder sie zu betreten. Personen, die sich am 25.05.2025 in dem Bereich der ab 7:30 Uhr geltenden Sperrzone 1 aufhalten, haben das Evakuierungsgebiet bis 7:30 Uhr zu verlassen. Personen, die sich am 25.05.2025 in dem Bereich der ab 8:20 Uhr geltenden Sperrzone 2 aufhalten, haben das Evakuierungsgebiet bis 8:20 Uhr zu verlassen.
- Der Abschluss der Sprengung und die Aufhebung der Sperrmaßnahmen werden nach Freigabe durch die Einsatzleitung mittels der Einsatzkräfte an den Absperrungen bekannt gegeben.
- Zutritt zu den Sperrzonen haben nur die an der Evakuierung und Sprengung beteiligten Personen, die Einsatzkräfte der Polizei, des Ordnungsamtes, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.
- Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Ziffer 1 bis 4 wird angeordnet.
- Menschen, die Hilfe bei der Evakuierung benötigen, können die Telefonnummer des Ordnungsamtes (05621/701-300) anrufen. Die Nummern 110 und 112 sind für Notfälle freizuhalten.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Mai 2025 in Kraft und nach Aufhebung der Sperrzone gemäß Ziffer 3 außer Kraft.

Begründung:
Anlass:
Der Industriebau der ehemaligen Molkerei auf dem Grundstück Itzelstraße 34, Bad Wildungen, wird demontiert. Auf dem Grundstück befindet sich ein ca. 40 Meter hoher Mauerwerk-Schornstein, der im Rahmen dieser Maßnahme durch Sprengung niedergelegt werden muss. Nach den Vorgaben der für die Sprengung verantwortlichen Personen müssen die in der Anlage 1 dargestellten Sperrzonen vollständig frei von Personen sein, weshalb diese für die unter Ziffer 1 und 2 genannte Dauer einzurichten ist.
Rechtsgrundlagen:
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Bad Wildungen zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus §§ 2, 100 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO).
Der Platzverweis und das Betretungs- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 1 und 2) beruht auf § 31 Abs. 1 S. 1 HSOG. Demnach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden zur Abwehr einer Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder das Betreten eines Ortes verbieten. In Umsetzung dieser Maßnahmen werden nach § 10 HSOG die Grundrechte auf Allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), und der Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 GG eingeschränkt. Soweit die Maßnahme eine Wohnung betrifft, wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 7 GG i. S. v. § 31 Abs. 1 S. 1 HSOG insoweit eingeschränkt.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in der Ziffer 5 dieser Allgemeinverfügung ist § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dementsprechend entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges nach Ziffer 6 dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1-3 HSOG. Danach sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.
Die Anordnungen können als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) erlassen werden, da sie sich an die Personen richtet, die sich am 25. Mai 2025 im Zeitraum der Schornsteinsprengung in der festgelegten Sperrzone aufhalten bzw. diese betreten wollen. Somit ist der betroffene Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar. Da nicht bekannt sein kann, welche Personen sich zum Zeitpunkt der Sprengung in der Sperrzone aufhalten werden oder die Sperrzone betreten wollen, ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG), weshalb eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Auf Grund des Erlasses der Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung wurde nach § 28 Absatz 2 Nr. 4 HVwVfG auch von der Anhörung abgesehen.
Weitere Ausführungen zu Nr. 1 und 2.:
Dieser Eingriff in vorgenannte Rechte ist auch gegen den erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der berechtigten Person zur Abwehr einer konkreten im Einzelfall tatsächlichen Gefahr zulässig. Im Falle der Einschränkung des Rechts der Unverletzlichkeit der Wohnung muss eine dringende erhebliche Gefahr drohen. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Diese Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Sie ist erheblich, wenn Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte betroffen sein können. Eine dringende Gefahr ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft eintreten wird.
Solch eine gegenwärtige, erhebliche sowie dringende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen liegt vor.
Durch die Sprengung des Schornsteines besteht eine Gefahr für die polizeirechtlichen Schutzgüter Leib und Leben, insbesondere durch Streuflug aus dem Sprengvorgang, durch eine Fallrichtungsabweichung beim Niedergang des Schornsteines oder die Staubentwicklung beim Aufprall des gesprengten Schornsteines innerhalb der Evakuierungszone. Nach den Vorgaben der verantwortlichen Sprengfirma muss die in Anlage 1 dargestellte Sperrzone vollständig frei von Personen sein. Dieser Bereich soll das Gebiet abdecken, das gefährdet wäre, wenn zum Beispiel der Schornstein als ganzer Körper oder Teile dessen unkontrolliert kippen würde und dadurch andere Gebäudeteile beschädigt würden. Außerdem kann eine Gefährdung durch Streuflug, trotz Abdeckung der Sprengstellen, nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin können die Gefahren durch Staubentwicklung beim Aufprall sowie Streuflug des niedergelegten Schornsteines nicht ausgeschlossen werden. Zur Verminderung der Staubentwicklung wird versucht, mit staubbindenden Maßnahmen (Einsatz von Hydroschildern oder ähnlichem) entgegenzuwirken. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Staubwolke über die Evakuierungszone hinauszieht.
Die beschriebenen Gefahren im Zusammenhang mit der Sprengung des Schornsteines treten, zumindest in Bezug auf den Streuflug durch den Sprengvorgang und die Staubentwicklung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein, weshalb dadurch eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist. Auf Grund dessen ist die Anordnung von Maßnahmen auch gegenüber Personen möglich, die nicht verantwortlich für die Sprengung des Schornsteines sind. Auch eine etwaige persönliche Einwilligung in eine Lebensgefahr ändert am objektiven Vorliegen einer unmittelbar zu beseitigenden Gefahrenlage nichts.
Beim Aufenthalt innerhalb von Gebäuden besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine Gefahr, wenn Personen sich in Fensternähe aufhalten und Streuflug durch eine Öffnung (Fenster, Tür, …) erfolgt. Im Gegensatz zum Aufenthalt im Freien besteht dabei zusätzlich eine erhebliche Gefahr von Schnittverletzungen infolge Glasbruchs. Nach den Erfahrungen des Sprengmeisters werden Anordnungen, sich innerhalb des Gebäudes auf der der Sprengung abgewandten Gebäudeseite aufzuhalten nicht durchgehend Folge geleistet. Um dieses Fehlverhalten und die damit einhergehende Gefährdung von Leib und Leben sicher ausschließen zu können, ist der Aufenthalt in den gefährdeten Objekten grundsätzlich auszuschließen.
Somit ist die Anordnung des Platzverweises in Form der Allgemeinverfügung gegenüber allen Personen, die sich am 25. Mai 2025 zwischen 7:30 Uhr und Abschluss der Sprengarbeiten in der nach Anlage 1 ausgewiesenen Sperrzone und Evakuierungsgebiet aufhalten bzw. diese betreten wollen, erforderlich.
Der Umfang der Sperrzonen wurde in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Sprengfirma und dem Regierungspräsidium Kassel auf Grundlage der beschriebenen Gefahren unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Da die Itzelstraße und Bubenhäuser Straße jeweils den äußersten Rand der Sperrzonen darstellen ist es möglich, diese als Sperrzone 2 bis kurz vor der Sprengung für den öffentlichen Verkehr offenzuhalten.
Der angeordnete Platzverweis und das Betretungsverbot sind geeignet, da durch sie die Beseitigung der Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum erreicht werden. Wenn sich in der Sperrzone keine Personen aufhalten besteht für Verletzungen auf Grund der Sprengung des Schornsteines nur noch eine geringe Wahrscheinlichkeit. Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit den erforderlichen Maßnahmen verbundenen Gefahr, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit der in dem erwähnten Bereich mutmaßlich betroffenen Personen eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen dieser Personen am Verbleib in ihren Wohnungen oder am Aufenthalt im Räumungsbereich überwiegen. Der Schutz von Leben und Gesundheit durch die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen steht dabei nicht außer Verhältnis zu der zeitlich beschränkten Einschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit, Freizügigkeit sowie dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung der betroffenen Personen.
Nach pflichtgemäßem Ermessen entschließen wir uns, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen die o.g. Sperrzonen einzurichten bzw. obige Regelungen zu erlassen.
Nach erfolgter Sprengung und dem Legen der Staubwolke entfällt die gegenwärtige Gefahr und der Platzverweis wird aufgehoben. Dies erfolgt durch die Einsatzleitung und nachgeordnete Einsatzkräfte, welche die Sperrung aufheben, eine genaue Zeit kann im Vorfeld jedoch nicht genannt werden.
Weitere Ausführungen zu Nr. 5.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung folgt aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und ist im öffentlichen Interesse geboten, um den Bestand dieser Allgemeinverfügung zu sichern. Denn ohne die angeordnete sofortige Vollziehung wäre es wegen der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen (Teil-)Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung möglich, sich über die verfügten Maßnahmen hinwegzusetzen und sich im Evakuierungsbereich aufzuhalten. Sinn und Zweck dieser Allgemeinverfügung ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Die durch die Sprengung bestehende unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Menschen kann nur durch ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot wirksam abgewehrt werden. Der Notwendigkeit der Evakuierung ist Vorrang vor etwaigen Individualinteressen einzuräumen. Demnach hat das private Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs, in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, zurückzustehen.
Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen erhoben werden.
Das Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 – 43, 34119 Kassel, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Bad Wildungen, 19.05.2025
Der Magistrat der Stadt Bad Wildungen
Gutheil
Bürgermeister
