Für öffentliche Gaststätten und Vergnügungsstätten gilt die Sperrzeitverordnung, die ähnlich dem Ladenschlussgesetz regelt, wann die genannten Betriebe geschlossen sein müssen.
Für öffentliche Gaststätten und Vergnügungsstätten gilt die Sperrzeitverordnung, die ähnlich dem Ladenschlussgesetz regelt, wann die genannten Betriebe geschlossen sein müssen.
Grundsätzlich beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
Hinweis:
Von den allgemeinen Regelungen sind bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen möglich.