In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.
In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen.
Allgemeine Informationen
Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Als gefährlich gelten – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind.
Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem
Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin
oder des Halters nachzuweisen.
Einstufung
Grundsätzlich sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:
Gebühren
Gebühren für die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde nach § 3 HundeVO: