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Regenwasser

Einleitung

Informationen zu Versickerungsmöglichkeiten von Regenwasser und die Nutzung von Zisternen in Bad Wildungen. 

Inhalt
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Versickerung von Regenwasser

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Ein Leitsatz aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem

  • weder wasserrechtliche Vorschriften
  • noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften(z. B. Nachbarrechtsgesetz)
  • noch wasserwirtschaftliche Belange (z. B. quantitative und qualitative Anforderungen, Wasserschutzgebiete, Durchlässigkeit des Bodens, Grundwasserflurabstand)

entgegenstehen.

In Bad Wildungen sind die Versickerungsmöglichkeiten aufgrund der Heilquellenschutzverordnung eingeschränkt.

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Zulassung von Versickerungsanlagen

In den folgenden Gebieten sind Versickerungsanlagen unter Beachtung oben genannter Grundsätze zulässig:

  • Armsfeld
  • Bergfreiheit
  • Braunau
  • Frebershausen
  • Hüddingen
  • Hundesdorf
  • Mandern
  • Wega

 

Aufgrund der Heiquellenschutzverordnung sind Versickerungsanlagen in den folgenden Ortsteilen nicht zulässig:

  • Albertshausen
  • Altwildungen
  • Bad Wildungen
  • Odershausen
  • Reinhardshausen
  • Reitzenhagen

Weitere Informationen

Da die rechtliche Situation bezüglich einer Erlaubnis zur Versickerung von Regenwasser aufgrund der fehlenden Rechtsverordnung des Bundes nicht ganz eindeutig ist, hat der Landkreis Waldeck-Frankenberg, Fachdienst Wasser- und Bodenschutz, ein Hinweisblatt mit Kriterien zusammengestellt.

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Zisternen

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 04.03.2019 eine Aufhebungssatzung zur Zisternensatzung beschlossen. Somit entfällt die seit 1998 bestehende Pflicht, im Zuge eines Wohnhausneubaus eine Zisterne zu bauen.

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Grundsätzlich ist der Bau einer Zisterne, gerade bei Neubauten zur Nutzung als Brauchwasser im Haus, zu empfehlen.

Die Stadt Bad Wildungen erhebt eine Regenwassergebühr, die nach der an das Kanalnetz angeschlossenen versiegelten Fläche berechnet wird. Der Einbau und Betrieb einer Zisterne wird bei der Gebührenberechnung positiv angerechnet. Für die Nutzung des in der Zisterne gesammelten Regenwassers werden bei der Verwendung als Brauchwasser im Haus 20 m² pro m³-Zisternenvolumen angerechnet. Bei der alleinigen Verwendung zur Gartenbewässerung reduziert sich die angerechnete Fläche um 50 %.

Zudem verlangt die Stadt Bad Wildungen als eine der wenigen Gemeinden keine Abwassergebühr für das verwendete Regenwasser, das nach der Verwendung im Haus über Toilettenspülung oder Waschmaschine in das Kanalnetz eingeleitet wird.

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