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Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch

Einleitung

Zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gehören einmalige Beihilfen, die Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Informationen zu SGB II und SGB XII

Zuständiger Ansprechpartner ist das Jobcenter, Stöckerstraße 1, 34537 Bad Wildungen, Telefon: 0 56 21 / 79 09 70

Inhalt
Einleitung

Leistungen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Hilfeart nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) für Personen, die ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen können.

Diese Personen müssen das 65. oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsunfähig sein.

Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Finanzierung von Heimkosten
  • Übernahme von Beerdigungskosten
  • Krankenhilfe

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Personen.

Das ALG II zählt nach dem SGB II zu den Grundsicherungen für Arbeitsuchende und Erwerbstätige die zwischen 15 und 65 Jahre alt sind.

Erwerbstätige können das ALG II als ergänzende Leistung zusätzlich zum eigentlichen Einkommen oder ALG beziehen, wenn dieses Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. D. h. weder Arbeitslosigkeit noch ein vorangegangener Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) haben Einfluss auf den Bezug des ALG II.

Zuständige Behörde

Familienangehörige, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die ALG II beziehen, können für sich kein ALG II beantragen. Stattdessen haben sie aber eventuell ein Anrecht auf Sozialgeld.

Soweit der Hilfeempfänger erwerbsfähig ist, aber nicht willens, wird die Leistung gekürzt. Als erwerbsfähig gilt, wer mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Unter diese Regelung fallen neben den Empfängern von Arbeitslosenhilfe auch alle bisher arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger.

Die Hilfeempfänger werden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert.

Zuständige Behörde

Einmalige Beihilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII kommen nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Frage.

  • Erstausstattungen für die Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten)
  • Erstausstattungen für Bekleidung (einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt)
  • Mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden gesondert erbracht)

Zuständige Behörde

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