Familienangehörige, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die ALG II beziehen, können für sich kein ALG II beantragen. Stattdessen haben sie aber eventuell ein Anrecht auf Sozialgeld.
Soweit der Hilfeempfänger erwerbsfähig ist, aber nicht willens, wird die Leistung gekürzt. Als erwerbsfähig gilt, wer mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Unter diese Regelung fallen neben den Empfängern von Arbeitslosenhilfe auch alle bisher arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger.
Die Hilfeempfänger werden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert.
Zuständige Behörde