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Jugendschutzuntersuchung

Einleitung

Jugendliche unter 18 Jahren, die eine gewerbliche Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin aufnehmen wollen, müssen sich laut dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend zunächst einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.

Inhalt
Inhalt

Allgemeine Informationen
Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist es, eine Gefährdung der Gesundheit des bzw. der Jugendlichen durch die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu vermeiden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt diese Untersuchung vor. Damit ist die gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sichergestellt.

Um eine solche Untersuchung durchführen zu lassen, wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt. Dieser muss persönlich oder von einem der Erziehungsberechtigten beantragt werden.

Untersuchungen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz(JArbSchG) unterscheidet zwischen diesen Untersuchungen:

  • Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
  • Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
  • Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)
  • Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)

Benötigte Unterlagen

grundsätzlich: Personalausweis
bei den Nachuntersuchungen: eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. der Ausbildungsstelle (Beschäftigungsnachweis)

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