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Geburt

Einleitung

Die Geburt eines Kindes muss dem zuständigen Standesamt gemeldet werden.

Inhalt

Allgemeine Informationen
Sollten die sorgeberechtigten Eltern dazu nicht in der Lage sein, kann diese Aufgabe jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war, wie zum Beispiel Hebammen, Entbindungspflegerinnen oder Entbindungspfleger und Ärztinnen und Ärzte, beim Standesamt übernehmen.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen übernimmt der Träger der Einrichtung die Anzeige der Geburt.

Private Kliniken müssen dazu befugt sein.

 

Anzeigepflichtig sind

  • der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
  • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
  • der Arzt, der zugegen war
  • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist
  • die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheinigung der Hebamme
  • Eheurkunde (bei einem Kind verheirateter Eltern)

Hinweis: Sind die Eltern nicht verheiratet, werden weitere Unterlagen benötigt.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.

Informationsblatt bei der Geburt eines Kindes – Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

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Nachstehend bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die Geburtsurkunde online zu bestellen:

Einleitung

Ihre Ansprechpartnerinnen

Für Ihre persönliche Vorsprache im Standesamt bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 05621/701330 oder auch gern per Mail (standesamt@bad-wildungen.de) oder das Kontaktformular hier.

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