Für die Stadt Bad Wildungen ist die Wahl einer neuen stellvertretenden Schiedspersonen erforderlich. Die Aufgaben der Schiedspersonen sind festgelegt im Hessischen Schiedsamtsgesetz in der Fassung vom 23. März 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362). Schiedsämter sind insbesondere zuständig für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarschaftsrecht sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre.

Das Schiedsamt ist eine Schlichtungsstelle. Unversehens geraten zum Teil selbst eher harmlose Konflikte zu ausgewachsenen Rechtsstreitigkeiten, die enorme Kosten verursachen können. Eine Moderation durch Schiedsleute bietet hierzu eine Alternative. Bei einigen Streitigkeiten sind Schiedsverfahren sogar zwangsläufig dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet.

Schiedsmänner und Schiedsfrauen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und vom Amtsgericht bestätigt. Schiedsleute sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung, sondern einen Auslagenersatz.

Geeignete Bewerber müssen die Befähigung zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern besitzen und dürfen nicht unter Betreuung stehen. Weiterhin sollen sie mindestens 30 Jahre und höchstens 75 Jahre alt sein und in Bad Wildungen wohnen.

Interessierte für das Amt der stellvertretenden Schiedsperson richten Ihre Bewerbungen bitte bis zum 15.08.2025 an den Magistrat der Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen.