Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wildungen - Bebauungsplan Nr. 13.1 "An der Trift" (Änderung)
Bauleitplanung der Stadt Bad Wildungen
Bebauungsplan Nr. 13.1 „An der Trift“ (Änderung)
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Wildungen hat in ihrer Sitzung am 2. Februar 2026 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13.1 „An der Trift“ als Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 13 „Giflitzer Straße“ gefasst. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Aufstellungsbeschluss hiermit bekannt gemacht.
Ziel der Planung:
Mit der Teiländerung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ geschaffen werden. Ziel der Planung ist die städtebauliche Neuordnung und funktionale Weiterentwicklung des bestehenden Einzelhandelsstandortes zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung im Mittelzentrum Bad Wildungen und seinem Verflechtungsbereich sowie die Beseitigung städtebaulicher Missstände auf überwiegend versiegelten und brachliegenden Gewerbeflächen.
Wesentliche Auswirkungen der Planung betreffen insbesondere die verkehrliche Erschließung im Bereich der „Giflitzer Straße“/“An der Trift“, die Nahversorgungssituation im Stadtteil Altwildungen sowie mögliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche. Zu diesen Aspekten liegen eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Immissionsprognose sowie eine Verträglichkeitsanalyse Einzelhandel vor, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13.1 „An der Trift“ (Änderung) umfasst die Flurstücke 4/4, 21/5, 21/6, 21/7, 23/6, und 23/8 (in Teilen) der Flur 6, Gemarkung Altwildungen (Bad Wildungen), im Bereich der „Giflitzer Straße“/“An der Trift“ im Stadtteil Altwildungen. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und umfasst ausschließlich Flächen, die bereits durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 13 „Giflitzer Straße“ als „Sondergebiet“ oder „Verkehrsfläche“ festgesetzt sind. Eine Einbeziehung bislang unbeplanter Außenbereichsflächen erfolgt nicht.
Verfahren nach § 13a BauGB:
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13.1 „An der Trift“ (Änderung) erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor:
- Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
- Die im Geltungsbereich zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beträgt weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB).
- Nach der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben; das Ergebnis der Vorprüfung wird gemäß § 7 Abs. 6 UVPG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- Es liegen keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen außerhalb des Plangebiets vor.
- Natura‑2000‑Gebiete werden nicht in abwägungsrelevanter Weise berührt.
- Anlagen im Sinne des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die einen angemessenen Sicherheitsabstand zu schutzbedürftigen Gebieten erfordern, befinden sich nicht im Einwirkungsbereich des Plangebiets.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), entfällt. Gleichwohl werden die für die Abwägung bedeutsamen Umweltbelange im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan und der vorliegenden Fachgutachten (u. a. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, schalltechnische Immissionsprognose, Verkehrsuntersuchung, Verträglichkeitsanalyse Einzelhandel) ermittelt und bewertet.
Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches:

- Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 13.1 „An der Trift“ (Änderung), bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB samt der o. g. Gutachten, wird für die Dauer der Veröffentlichungsfrist
von Montag, dem 27.04.2026, bis einschließlich Freitag, dem 29.05.2026
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Internet veröffentlicht. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Stadt Bad Wildungen unter https://www.bad-wildungen.de/stadtverwaltung/bekanntmachung-ausschreibung/ einsehbar und zum Herunterladen verfügbar. Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird für die Dauer der Veröffentlichungsfrist ebenfalls auf der genannten Internetseite bereitgestellt.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist kann sich jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans abgeben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Stellungnahmen sollen während der Veröffentlichungsfrist elektronisch per E-Mail an bauamt@bad-wildungen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege abgegeben werden, insbesondere schriftlich beim Magistrat der Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, oder nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel.: 05621 701-402) mündlich zur Niederschrift.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO, § 3 Abs. 1 HDSIG sowie §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus den Vorgaben zur Durchführung eines Bauleitplanverfahrens. Ihre Daten werden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit innerhalb der hoheitlichen Aufgabe der städtebaulichen Entwicklung geprüft und durch die zuständigen Gremien im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB beraten und entschieden. Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen mitgeteilt; bei einer Vielzahl gleichförmiger Mitteilungen kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB).
Im Rahmen der Bearbeitung und der öffentlichen Sitzungen werden personenbezogene Daten nur insoweit offengelegt, als dies für die Abwägungsentscheidung erforderlich ist. Bei einer Veröffentlichung der Stellungnahmen im Internet nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB werden Name, Anschrift und sonstige unmittelbar identifizierende Angaben geschwärzt. Es gelten die Grundsätze des Art. 5 DSGVO.
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Empfängern der Daten, zur Speicherdauer und zu Ihren Rechten nach Art. 15 bis 21 DSGVO sowie §§ 52, 53 HDSIG einschließlich des Beschwerderechts beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entnehmen Sie bitte der gesondert ausliegenden Datenschutzinformation zum Bauleitplanverfahren, die zudem auf der oben genannten Internetseite der Stadt Bad Wildungen bereitgestellt wird.
Verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, Telefon: 05621 701-0, E-Mail: info@bad-wildungen.de. Den behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, Telefon: 05621 701-0, E-Mail: datenschutz@bad-wildungen.de.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://www.bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen/a-c eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist erfolgt zusätzlich eine Auslegung der Planunterlagen in Papierform im Rathaus der Stadt Bad Wildungen, Stadtbauamt, 1. Obergeschoss, Zimmer 37, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, als eine die Veröffentlichung im Internet ergänzende, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden (montags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, dienstags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, mittwochs von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr) möglich sowie nach Vereinbarung von montags bis freitags außerhalb der Dienststunden, sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB einem Dritten übertragen worden sind (Planungsbüro Bioline, Orketalstraße 9, 35104 Lichtenfels).
Bad Wildungen, 24.04.2026
| Der Magistrat der Stadt Bad Wildungen
R. Gutheil |
Anlagen zum Bebauungsplan Nr. 13.1 "An der Trift" (Änderung)
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wildungen und
der Nationalparkgemeinde Edertal
Unterrichtung der Einwohner über die Möglichkeit von Auskunfts- und Übermittlungssperren gemäß § 36 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58c Soldatengesetz und den §§ 42, 50 und 51 Bundesmeldegesetz.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG bzw. § 51 Absatz 3 BMG (Nr. 6)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG oder auf Eintragung einer Auskunftssperre aufgrund der Veranlassung einer Sicherheitsbehörde nach § 51 Absatz 3 BMG einzureichen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person und ggfs. die die Auskunftssperre veranlassende Sicherheitsbehörde wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Weitere Auskünfte und Anträge für die Eintragung oben angegebener Sperren erhalten Sie
für Bad Wildungen: Magistrat der Stadt Bad Wildungen
– Bürgerbüro –
Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen, Tel.: 05621/701-319
für Edertal: Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal,
– Bürgerbüro –
Bahnhofstraße 25, 34549 Edertal, Tel.: 05623/8080
Bad Wildungen, den 10.10.2025 Edertal, den 10.10.2025
Der Magistrat Der Gemeindevorstand
der Stadt Bad Wildungen der Nationalparkgemeinde Edertal
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