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Der Antragsteller...
In der Regel gilt die Befreiung für 1 Jahr ab dem ersten Tag des auf den Antragsmonat folgenden Monats. Die zu erwartender Verbesserung der Einkommensverhältnisse kann der Bewilligungszeitraum auf mindestens 6 Monate verkürzt werden.
Wurde die Rundfunkgebührenbefreiung ausgesprochen und besitzt der Antragsteller ein Telefon, kann er gleichzeitig die Telefongebührenermäßigung beantragen.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen 2 Arten der Rundfunkgebührenbefreiung:
Diese Befreiung ist einkommensabhängig:
Zur Prüfung werden das anzurechnende Einkommen und die z. Zt. gültige Einkommensgrenze gegenübergestellt.
Sie wird vergeben aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannten Sondervermerk des Landes "RF" (nachgewiesen durch Bescheid des Versorgungsamtes oder Stempelaufdruck auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises).
Eltern dürfen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Kindes erhalten. Eine Telefongebührenermäßigung ist in diesem Fall dennoch möglich.
Es gibt keine Vergünstigung bei der Post für Kabelfernsehen/Kabelempfang beim Radio.
Annette Lambertz
Tel.: 05621 / 701 - 350
Fax: 05621 / 701 - 463
E-Mail schreiben
Elfi Rossmann
Tel.: 05621 / 701 - 351
Fax: 05621 / 701 - 463
E-Mail schreiben
Amt für Soziales
Rathaus
Am Markt 1
34537 Bad Wildungen
Tel. 0 56 21 / 7010
Fax: 0 56 21 / 701 - 463